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Während für Arbeitnehmer ein Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen
Krankenversicherung entrichtet wird, gewährt der Dienstherr seinen
Beamten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen eine finanzielle Beihilfe
zu den tatsächlich entstehenden Kosten. Die Berechnung der Höhe des
vom Dienstherrn zu übernehmenden Anteils wird personenbezogen
vorgenommen. Die Beihilfe deckt - analog zu einem Arbeitsverhältnis,
in dem die Arbeitnehmer einen eigenen Anteil zu ihrer
Krankenversicherung leisten müssen - jedoch niemals die entstehenden
Kosten vollständig ab.
Das Beihilfebemessungssystem ist darauf abgestellt, dass die dem
Beihilfeberechtigten zuzu- mutende Eigenvorsorge durch Abschluss einer
angemessenen Krankenversicherung sichergestellt wird. Die Beihilfen
sollen die Leistungen der Krankenversicherung ergänzen und gemeinsam
eine volle oder annähernd volle Kostendeckung sicherstellen.
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